Artikel 6: Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen
Zusammenfassung
Artikel 6 verbindet die Bereitstellung von Produkten mit digitalen Elementen mit den grundlegenden Anforderungen aus Anhang I Teil I und den Herstellerverfahren aus Anhang I Teil II.
Kernpunkt
Artikel 6 ist die Brücke zu Anhang I. Produkte mit digitalen Elementen sollen nur bereitgestellt werden, wenn die Produktanforderungen aus Anhang I Teil I und die vom Hersteller festgelegten Verfahren aus Anhang I Teil II eingehalten werden.
In der Praxis
Für Hersteller bedeutet das: Anhang I Teil I und Teil II sollten als zentrale Prüfliste im Produkt- und Schwachstellenprozess genutzt werden.
Quellen
- Art. 6, CELEX 32024R2847
- Anhang I, CELEX 32024R2847
Weiterführende Artikel
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