Artikel 13: Pflichten der Hersteller
Zusammenfassung
Artikel 13 ist der zentrale Herstellerartikel. Er verbindet Produktgestaltung, Risikobewertung und weitere Herstellerpflichten mit Anhang I.
Kernpunkt
Hersteller müssen beim Inverkehrbringen gewährleisten, dass Produkte mit digitalen Elementen gemäß Anhang I Teil I konzipiert, entwickelt und hergestellt wurden. Außerdem ist eine Cybersicherheitsrisikobewertung zu führen und in die Produktphasen einzubeziehen.
In der Praxis
Für Hersteller ist Artikel 13 der Ausgangspunkt für Produktakte, Risikobewertung, technische Dokumentation, Supportzeitraum und Nachweise.
Quellen
- Art. 13, CELEX 32024R2847
- MD/reference/VERIFICATION-3.1.md §Pflichten und Klassifizierung
Weiterführende Artikel
Diese Inhalte sind eine allgemeine, automatisiert aufbereitete Information auf Basis der Verordnung (EU) 2024/2847 und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Stand der Datenbasis: 08.07.2026.