Artikel 14: Meldepflichten der Hersteller
Zusammenfassung
Artikel 14 gilt ab 11.09.2026. Belegt sind 24-Stunden-Frühwarnung, 72-Stunden-Meldung und Abschlussberichte über die einheitliche Meldeplattform.
Kernpunkt
Artikel 14 betrifft aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle. Die geprüfte Timeline verwendet dieselben Daten und Fristen: 11.09.2026 für Artikel 14, 24 Stunden, 72 Stunden sowie Abschlussberichte nach den belegten Vorgaben.
In der Praxis
Hersteller sollten Meldewege, Zuständigkeiten und Nutzerinformation rechtzeitig vor dem 11.09.2026 organisatorisch vorbereiten.
Quellen
- Art. 14, CELEX 32024R2847
- Art. 16, CELEX 32024R2847
- Art. 71 Abs. 2, CELEX 32024R2847
- MD/reference/VERIFICATION-3.1.md §Fristen
Weiterführende Artikel
Diese Inhalte sind eine allgemeine, automatisiert aufbereitete Information auf Basis der Verordnung (EU) 2024/2847 und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Stand der Datenbasis: 08.07.2026.