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Artikel 14: Meldepflichten der Hersteller

Zusammenfassung

Artikel 14 gilt ab 11.09.2026. Belegt sind 24-Stunden-Frühwarnung, 72-Stunden-Meldung und Abschlussberichte über die einheitliche Meldeplattform.

In der Praxis

Quellen

  • Art. 14, CELEX 32024R2847
  • Art. 16, CELEX 32024R2847
  • Art. 71 Abs. 2, CELEX 32024R2847
  • MD/reference/VERIFICATION-3.1.md §Fristen

Weiterführende Artikel

Diese Inhalte sind eine allgemeine, automatisiert aufbereitete Information auf Basis der Verordnung (EU) 2024/2847 und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Stand der Datenbasis: 08.07.2026.