Artikel 2: Anwendungsbereich und Ausnahmen
Zusammenfassung
Artikel 2 knüpft an Produkte mit digitalen Elementen mit direkter oder indirekter Datenverbindung an und enthält mehrere sektorale Ausnahmen.
Kernpunkt
Artikel 2 ist die erste Filterstufe des CRA-Checks. Erfasst werden Produkte mit digitalen Elementen mit direkter oder indirekter logischer oder physischer Datenverbindung. Ausnahmen betreffen unter anderem MDR/IVDR, bestimmte Kraftfahrzeug-, Luftfahrt- und Schiffsausrüstungsbereiche, identische Ersatzteile sowie nationale Sicherheit und Verteidigung.
In der Praxis
Im Check sollte zuerst geklärt werden, ob ein Produkt mit digitalen Elementen vorliegt und ob eine der belegten Ausnahmen greift.
Häufige Fragen
Sind alle vernetzten Angebote automatisch im CRA?
Nein. Artikel 2 ist nur ein Teil der Prüfung; Definitionen, Bereitstellungskontext und Ausnahmen müssen ebenfalls geprüft werden.
Quellen
- Art. 2, CELEX 32024R2847
- MD/reference/VERIFICATION-3.1.md §Anwendungsbereich, Ausnahmen, Rollen
Weiterführende Artikel
Diese Inhalte sind eine allgemeine, automatisiert aufbereitete Information auf Basis der Verordnung (EU) 2024/2847 und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Stand der Datenbasis: 08.07.2026.