Artikel 1: Gegenstand
Zusammenfassung
Artikel 1 beschreibt, welche Regelungsbereiche der CRA umfasst: Produkte mit digitalen Elementen, Cybersicherheitsanforderungen, Verfahren zur Schwachstellenbehandlung und Marktüberwachung.
Kernpunkt
Artikel 1 ist die Einstiegsvorschrift. Er nennt die Regelungsbereiche, aber entscheidet noch nicht allein, ob ein konkretes Produkt betroffen ist. Dafür sind insbesondere Artikel 2, Artikel 3 und die Anhänge relevant.
In der Praxis
Für die Praxis ist Artikel 1 der Rahmen: Betroffenheitsprüfung, Pflichten und spätere Kontrollen sollten immer mit den spezielleren Artikeln abgeglichen werden.
Quellen
- Art. 1, CELEX 32024R2847
Weiterführende Artikel
Diese Inhalte sind eine allgemeine, automatisiert aufbereitete Information auf Basis der Verordnung (EU) 2024/2847 und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Stand der Datenbasis: 08.07.2026.