Artikel 20: Pflichten der Händler
Zusammenfassung
Artikel 20 betrifft Händler. Sie müssen mit gebührender Sorgfalt handeln und bestimmte Prüfungen vor der Bereitstellung vornehmen.
Kernpunkt
Händler prüfen nach Artikel 20 unter anderem CE-Kennzeichnung und erkennbare Hersteller-/Einführerpflichten. Bei Nichtkonformität oder Risiken greifen weitere Informations- und Mitwirkungsschritte.
In der Praxis
Händler sollten Prüfschritte vor Bereitstellung und Eskalationswege bei Risiken dokumentieren.
Quellen
- Art. 20, CELEX 32024R2847
- MD/reference/VERIFICATION-3.1.md §Pflichten und Klassifizierung
Weiterführende Artikel
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