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Artikel 20: Pflichten der Händler

Zusammenfassung

Artikel 20 betrifft Händler. Sie müssen mit gebührender Sorgfalt handeln und bestimmte Prüfungen vor der Bereitstellung vornehmen.

In der Praxis

Quellen

  • Art. 20, CELEX 32024R2847
  • MD/reference/VERIFICATION-3.1.md §Pflichten und Klassifizierung

Weiterführende Artikel

Diese Inhalte sind eine allgemeine, automatisiert aufbereitete Information auf Basis der Verordnung (EU) 2024/2847 und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Stand der Datenbasis: 08.07.2026.