Artikel 19: Pflichten der Einführer
Zusammenfassung
Artikel 19 betrifft Einführer. Belegt sind unter anderem das Inverkehrbringen nur konformer Produkte, Prüfpflichten und Mitwirkung bei Risiken.
Kernpunkt
Einführer stehen im CRA nicht außerhalb der Pflichtenkette. Artikel 19 enthält eigene Prüf-, Informations- und Mitwirkungspflichten, die neben Herstellerpflichten einzuordnen sind.
In der Praxis
Einführer sollten vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung und erforderliche Informationen nachvollziehbar vorliegen.
Quellen
- Art. 19, CELEX 32024R2847
- MD/reference/VERIFICATION-3.1.md §Pflichten und Klassifizierung
Weiterführende Artikel
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