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Artikelübersicht zum CRA

Alle relevanten Artikel und Anhänge zum Cyber Resilience Act im Detail. Lesen Sie Zusammenfassungen und praxisnahe Erläuterungen für Hersteller und Entwickler.

Artikel 1: Gegenstand

Artikel 1 beschreibt, welche Regelungsbereiche der CRA umfasst: Produkte mit digitalen Elementen, Cybersicherheitsanforderungen, Verfahren zur Schwachstellenbehandlung und Marktüberwachung.

Artikel 2: Anwendungsbereich und Ausnahmen

Artikel 2 knüpft an Produkte mit digitalen Elementen mit direkter oder indirekter Datenverbindung an und enthält mehrere sektorale Ausnahmen.

Artikel 3: Begriffsbestimmungen

Artikel 3 liefert die Begriffe, die der CRA-Check verwendet. Wichtig sind Produkt mit digitalen Elementen, Datenfernverarbeitung, Rollen und wesentliche Änderung.

Artikel 6: Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen

Artikel 6 verbindet die Bereitstellung von Produkten mit digitalen Elementen mit den grundlegenden Anforderungen aus Anhang I Teil I und den Herstellerverfahren aus Anhang I Teil II.

Artikel 7: Wichtige Produkte mit digitalen Elementen

Artikel 7 verknüpft wichtige Produkte mit den Kernfunktionen der Kategorien aus Anhang III. Die bloße Integration einer solchen Komponente reicht für sich genommen nicht aus.

Artikel 8: Kritische Produkte mit digitalen Elementen

Artikel 8 betrifft Produkte mit Kernfunktionen aus Anhang IV. Eine Zertifikatspflicht kann über delegierte Rechtsakte festgelegt werden.

Artikel 13: Pflichten der Hersteller

Artikel 13 ist der zentrale Herstellerartikel. Er verbindet Produktgestaltung, Risikobewertung und weitere Herstellerpflichten mit Anhang I.

Artikel 14: Meldepflichten der Hersteller

Artikel 14 gilt ab 11.09.2026. Belegt sind 24-Stunden-Frühwarnung, 72-Stunden-Meldung und Abschlussberichte über die einheitliche Meldeplattform.

Artikel 19: Pflichten der Einführer

Artikel 19 betrifft Einführer. Belegt sind unter anderem das Inverkehrbringen nur konformer Produkte, Prüfpflichten und Mitwirkung bei Risiken.

Artikel 20: Pflichten der Händler

Artikel 20 betrifft Händler. Sie müssen mit gebührender Sorgfalt handeln und bestimmte Prüfungen vor der Bereitstellung vornehmen.

Artikel 24: Open-Source-Stewards

Artikel 24 betrifft Verwalter quelloffener Software. Belegt sind eine dokumentierte Cybersicherheitsstrategie, Kooperation mit Marktüberwachung und eingeschränkte Art.-14-Bezüge.

Artikel 32: Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 32 beschreibt, wie Konformität mit Anhang I nachgewiesen wird. Für wichtige Produkte hängen die Wege von Klasse I oder Klasse II und den angewandten Standards/Zertifikaten ab.

Anhang I: Grundlegende Cybersicherheitsanforderungen

Anhang I ist die zentrale Anforderungsliste. Teil I betrifft Produkteigenschaften, Teil II die Behandlung von Schwachstellen einschließlich SBOM.

Anhang III: Wichtige Produkte mit digitalen Elementen

Anhang III enthält die wichtigen Produkte. Die geprüften Daten enthalten 19 Klasse-I-Kategorien und 4 Klasse-II-Kategorien.

Anhang IV: Kritische Produkte mit digitalen Elementen

Anhang IV enthält kritische Produkte. Die geprüften Daten enthalten drei Kategorien: Sicherheitsboxen, Smart-Meter-Gateways/fortgeschrittene Sicherheitsgeräte und Chipkarten/ähnliche Geräte einschließlich Sicherheitselemente.