Artikelübersicht zum CRA
Alle relevanten Artikel und Anhänge zum Cyber Resilience Act im Detail. Lesen Sie Zusammenfassungen und praxisnahe Erläuterungen für Hersteller und Entwickler.
Artikel 1: Gegenstand
Artikel 1 beschreibt, welche Regelungsbereiche der CRA umfasst: Produkte mit digitalen Elementen, Cybersicherheitsanforderungen, Verfahren zur Schwachstellenbehandlung und Marktüberwachung.
Artikel 2: Anwendungsbereich und Ausnahmen
Artikel 2 knüpft an Produkte mit digitalen Elementen mit direkter oder indirekter Datenverbindung an und enthält mehrere sektorale Ausnahmen.
Artikel 3: Begriffsbestimmungen
Artikel 3 liefert die Begriffe, die der CRA-Check verwendet. Wichtig sind Produkt mit digitalen Elementen, Datenfernverarbeitung, Rollen und wesentliche Änderung.
Artikel 6: Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen
Artikel 6 verbindet die Bereitstellung von Produkten mit digitalen Elementen mit den grundlegenden Anforderungen aus Anhang I Teil I und den Herstellerverfahren aus Anhang I Teil II.
Artikel 7: Wichtige Produkte mit digitalen Elementen
Artikel 7 verknüpft wichtige Produkte mit den Kernfunktionen der Kategorien aus Anhang III. Die bloße Integration einer solchen Komponente reicht für sich genommen nicht aus.
Artikel 8: Kritische Produkte mit digitalen Elementen
Artikel 8 betrifft Produkte mit Kernfunktionen aus Anhang IV. Eine Zertifikatspflicht kann über delegierte Rechtsakte festgelegt werden.
Artikel 13: Pflichten der Hersteller
Artikel 13 ist der zentrale Herstellerartikel. Er verbindet Produktgestaltung, Risikobewertung und weitere Herstellerpflichten mit Anhang I.
Artikel 14: Meldepflichten der Hersteller
Artikel 14 gilt ab 11.09.2026. Belegt sind 24-Stunden-Frühwarnung, 72-Stunden-Meldung und Abschlussberichte über die einheitliche Meldeplattform.
Artikel 19: Pflichten der Einführer
Artikel 19 betrifft Einführer. Belegt sind unter anderem das Inverkehrbringen nur konformer Produkte, Prüfpflichten und Mitwirkung bei Risiken.
Artikel 20: Pflichten der Händler
Artikel 20 betrifft Händler. Sie müssen mit gebührender Sorgfalt handeln und bestimmte Prüfungen vor der Bereitstellung vornehmen.
Artikel 24: Open-Source-Stewards
Artikel 24 betrifft Verwalter quelloffener Software. Belegt sind eine dokumentierte Cybersicherheitsstrategie, Kooperation mit Marktüberwachung und eingeschränkte Art.-14-Bezüge.
Artikel 32: Konformitätsbewertungsverfahren
Artikel 32 beschreibt, wie Konformität mit Anhang I nachgewiesen wird. Für wichtige Produkte hängen die Wege von Klasse I oder Klasse II und den angewandten Standards/Zertifikaten ab.
Anhang I: Grundlegende Cybersicherheitsanforderungen
Anhang I ist die zentrale Anforderungsliste. Teil I betrifft Produkteigenschaften, Teil II die Behandlung von Schwachstellen einschließlich SBOM.
Anhang III: Wichtige Produkte mit digitalen Elementen
Anhang III enthält die wichtigen Produkte. Die geprüften Daten enthalten 19 Klasse-I-Kategorien und 4 Klasse-II-Kategorien.
Anhang IV: Kritische Produkte mit digitalen Elementen
Anhang IV enthält kritische Produkte. Die geprüften Daten enthalten drei Kategorien: Sicherheitsboxen, Smart-Meter-Gateways/fortgeschrittene Sicherheitsgeräte und Chipkarten/ähnliche Geräte einschließlich Sicherheitselemente.